Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab. Bei dieser Einsprachefrist handelt es sich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (§ 118 Abs. 1 Satz 2 StG; für das DBG Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 132 N 22 mit Hinweisen). Nach deren Ablauf soll Klarheit darüber bestehen, ob die ergangene Veranlagungsverfügung angefochten oder anerkannt ist.