4. 4.1 Eine Einsprache muss gemäss § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG innert 30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann. Nach § 117 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG beginnt die Einsprachefrist mit dem Tag, der auf die Eröffnung folgt. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.