Insoweit die Vorbringen der Rekurrentin dahingehend zu verstehen seien, dass ihr Teile der Veranlagungen (etwa die Veranlagungsprotokolle) nicht vorgelegen hätten, sei dem zu entgegnen, dass bei nachgewiesenem Empfang einer Sendung der Empfänger für deren Inhalt beweispflichtig sei, sofern der Absender den Inhalt in substanziierter Form dargestellt habe. Sie lege hierzu Ausdrucke aus ihrem Dokumentenmanagementsystem ins Recht, woraus hervorgehe, dass sämtliche Veranlagungen am 23. Juli 2020 in vollständiger Weise erstellt worden seien.