Veranlagungsprotokollen (Veranlagungsdetails) seien die Aufrechnungen (Code 1140 PA [Privatanteil] Fahrzeugkosten und Code 1150 PA [Spesen und Event]) zu entnehmen. Die Rekurrentin habe somit sehr wohl gewusst, was aufgerechnet worden sei und hätte somit Kenntnis von den Details gehabt. Die Berücksichtigung der zweiten Zustellung des Einschätzungsvorschlags würde im Übrigen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, was dem Sinn und Zweck der Einsprachefrist resp. Verwirkungsfrist widerspreche.