weitere Wirkungen entfalte er nicht. Einsprache könne nur gegen die Veranlagung erhoben werden. Auch dem Argument der Rekurrentin, dass sie von den Veranlagungsdetails erst mit der zweiten Zustellung des Einschätzungsvorschlags Kenntnis genommen habe, könne nicht gefolgt werden. Den Urteil A 2020 15 7