3.3 In der Vernehmlassung verwies die Rekursgegnerin im Wesentlichen auf die in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 gemachten Ausführungen. Ergänzend brachte sie vor, soweit die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Sendung bestritten werde, müsse im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, wenn seine Darlegung der Umstände plausibel und nachvollziehbar sei und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspreche, wobei sein guter Glaube zu vermuten sei.