es genüge, wenn sie in seinen Machtbereich gelange und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen könne. Infolge Ausgestaltung als nicht erstreckbare Verwirkungsfrist dürfe die Veranlagungsbehörde auf eine verspätete Einsprache nicht eintreten, selbst wenn die Veranlagung fehlerhaft sei. Die steuerpflichtige Gesellschaft habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht geäussert, weshalb auf die Angaben zur üblichen Zustelldauer der Post abgestellt werde. Die angefochtenen Veranlagungsverfügungen seien als B-Post-Sendung am 23. Juli 2020 der Schweizerischen Post übergeben worden.