3. 3.1 In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 erwog die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung, rechtsprechungsgemäss erfolge die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt werde und sich damit in dessen Verfügungsbereich befinde. Nicht erforderlich sei, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nehme; es genüge, wenn sie in seinen Machtbereich gelange und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen könne.