Verneint das Gericht die Frage und kommt es zu einer Gutheissung des Rekurses, ist die Sache zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzuges zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die von der Rekurrentin gestellten materiell-rechtlichen Anträge sind vom Gericht bei einer Gutheissung folgerichtig nicht zu behandeln, da die Steuerverwaltung in der Einsprache noch keinen materiellen Entscheid getroffen hat (§ 137 Abs. 4 StG; für das DBG Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 143 N 28).