2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Rekurses bildet der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung am 6. Oktober 2020 zu Recht einen Nichteintretensentscheid infolge Fristversäumnisses gefällt hat. Bejaht das Gericht diese Frage, wird der Rekurs ohne Weiterungen abgewiesen. Verneint das Gericht die Frage und kommt es zu einer Gutheissung des Rekurses, ist die Sache zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzuges zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.