Aus diesem Grund gilt das Rechtsmittel sowohl als Rekurs wie auch als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung. Der einfacheren Lesbarkeit halber ist nachfolgend vom Rekurs bzw. der Rekurrentin und der Rekursgegnerin die Rede, womit aber stets beide Rechtsmittel bzw. Parteieigenschaften gemeint sind. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 wurde am 30. Oktober 2020 eingereicht (VG-act. 1) und ist damit rechtzeitig. Sodann reichte die Rekurrentin innert der gerichtlich angesetzten Frist einen Antrag und eine Begründung nach (VG-act. 2 f.). Damit entspricht der Rekurs auch den übrigen formellen