C. Am 7. Dezember 2020 bezahlte die Rekurrentin den verfügten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– fristgerecht. D. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 beantragte die Rechtsmittelkommission namens der Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses, soweit auf ihn einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Auf den Inhalt der Eingabe ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Urteil A 2020 15 3 E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, reichte keine Vernehmlassung ein, sodass davon ausgegangen wurde, dass sie auf eine weitere Verfahrensbeteiligung verzichtet hat.