B. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 erhob die A.________ AG am 28. Oktober 2020 (Poststempel: 30. Oktober 2020) Rekurs beim Verwaltungsgericht Zug. Innert der gerichtlich angesetzten Frist ergänzte die Rekurrentin am 19. November 2020 ihre Eingabe um den Antrag, die Steuerverwaltung des Kantons Zug sei anzuweisen, auf ihre Einsprache vom 14. September 2020 (Poststempel) einzutreten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie erachte erst die Zustellung des Einschätzungsvorschlags am 14. August 2020 als fristauslösendes Datum, womit die 30- tägige Einsprachefrist mit Eingabe vom 14. September 2020 gewahrt sei.