In der Folge erhielt die A.________ AG am 14. August 2020 – gemäss ihren Aussagen erstmals – den Einschätzungsvorschlag hinsichtlich der betreffenden Steuerjahre, erstellt mit Datum vom 1. April 2020 (VG-act. 3 S. 2). Am 3. September 2020 (Poststempel: 14. September 2020) erhob die A.________ AG Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung betreffend die Steuerjahre 2016 bis 2018 und nahm dazu materiell Stellung (Rk-act. 2). Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 trat die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung auf die Einsprache infolge verpasster Frist nicht ein (Rk-act. 1).