A. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend: Steuerverwaltung) verfügte am 23. Juli 2020 die definitiven Veranlagungen der A.________ AG für die Steuerjahre 2016 bis 2018 (StV-act. 1) und versandte diese Verfügungen gleichentags mit B-Post an die steuerpflichtige Gesellschaft (Rk-act. 1 S. 2; VG-act. 9 S. 4). Nach Erhalt der Veranlagungsverfügungen ersuchte die A.________ AG die Steuerverwaltung um Zustellung ergänzender Unterlagen zwecks Klarstellung der vorgenommenen Aufrechnungen. In der Folge erhielt die A.___