{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-15_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_15_5725904a692227324825c1f1a293ecdef9e8fc89b6a6ad4dbde51b7e5121b86dce3c8e766eafa407e08e242ea6250182b0a5e7084ae920ffe56a5ed3a93ce5b6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef9e8fc89b6a6ad4dbde51b7e5121b86dce3c8e766eafa407e08e242ea6250182b0a5e7084ae920ffe56a5ed3a93ce5b6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_15", "Checksum": "9100992d4cf67c5e677802ccac9a088d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 25.02.2021 A 2020 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016-2018 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:46", "Checksum": "01833815e3d147af8940d7a24cd825c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 25.02.2021 A 2020 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016-2018 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.1 Zu prüfen ist folglich, ob der von der Steuerverwaltung angenommene\nZustellungszeitpunkt vom 31. Juli 2020 als bewiesen gilt. Kann die Steuerverwaltung den\nZeitpunkt der Zustellung nicht nachweisen, hat sie nach der allgemeinen Beweislastregel\n(vgl. E. 1.3 hiervor) die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.\n\n5.2 Als Beweis legt die Rekursgegnerin Ausdrucke aus ihrem internen\nDokumentenmanagementsystem ins Recht, woraus ersichtlich ist, dass die\nVeranlagungsverfügungen der betreffenden Jahre am 23. Juli 2020 erstellt worden sind\n(StV-act. 5). Diese Ausdrucke vermögen indessen einzig das Erstellungsdatum der\nbetreffenden Verfügungen, jedoch weder den Zeitpunkt des Versands noch der Zustellung\nbei der Empfängerin zu belegen. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichts und des Verwaltungsgerichts darf sodann – entgegen der Ansicht der\nRekursgegnerin – nicht auf die Regelzustelldauer der Post abgestellt werden, ungeachtet\ndessen, ob die Rekurrentin sich zur Problematik von möglichen verzögerten Zustellungen\nseitens der Post geäussert hat oder nicht. Die Rekurrentin hat in ihrer Eingabe tatsächlich\nnicht auf mögliche Verzögerungen bei der Post hingewiesen. Es leuchtet jedoch nicht ein,\nweshalb aus der beschriebenen Unterlassung eines im Steuerverfahrensrecht nicht\nbewanderten Laien geschlossen werden sollte, dass dadurch eine Postzustellung\ninnerhalb von sechs Tagen erfolgt sei. Im vorliegenden Fall deutet vielmehr alles darauf\nhin, dass es keine hinreichenden Indizien gibt, die den Zeitpunkt des Einwurfs der\nVeranlagungsverfügungen im Briefkasten der Rekurrentin näher bestimmen lassen.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekursgegnerin den Beweis des\nZustellungsdatums der Veranlagungsverfügungen nicht erbracht hat, womit ihr Vorbringen,\ndie Einsprachefrist habe am 1. August 2020 zu laufen begonnen, nicht zu hören ist.\n\n5.3 Da die Rekurrentin zwar einräumt, die Veranlagungsverfügungen erhalten zu\nhaben, sich aber – wie erwähnt – nicht dazu äussert, wann ihr diese zugegangen seien, ist\nim Sachverhalt nach Anhaltspunkten zu suchen, welche den Rückschluss auf ein\nZustelldatum zulassen. Dabei ist aufgrund der Beweislastverteilungsregel im Zweifelsfall\nstets vom für die Rekurrentin günstigsten Umstand auszugehen. Aufgrund der von der\nRekursgegnerin nicht bestrittenen Aussagen der Rekurrentin ist davon auszugehen, dass\ndie Rekurrentin am 14. August 2020 per Post eine Kopie des Einschätzungsvorschlags\nvom 1. April 2020 erhielt (VG-act. 3 S. 2; VG-act. 9 S. 3). Da die Rekurrentin schrieb, sie\n\nUrteil A 2020 15\n11\n\nhabe nach Erhalt der Veranlagungsverfügungen die Rekursgegnerin um die Zustellung\ndieses Einschätzungsvorschlags gebeten, ist zu ihrem Vorteil anzunehmen, dass die\nRekurrentin die Rekursgegnerin noch am Tag des Erhalts der Veranlagungsverfügungen\nanrief oder ihr ein E-Mail schickte, um das Anliegen vorzubringen. Weiter ist davon\nauszugehen, dass die Rekursgegnerin das verlangte Dokument der Rekurrentin auch an\ndiesem Tag mit A-Post zustellte. Dies führt zum Schluss, dass die Rekurrentin die\nVeranlagungsverfügungen spätestens am 13. August 2020 erhalten haben muss. Da\nVerzögerungen bei der Zustellung von B-Post-Briefen nie ausgeschlossen werden\nkönnen, hat zu Gunsten der Rekurrentin dieses Datum als Zustelldatum der mit B-Post\nversandten Veranlagungsverfügungen zu gelten.\n\n5.4 Gilt der 13. August 2020 als Zustelldatum der Veranlagungsverfügungen, hat die\n30-tägige Einsprachefrist am 14. August 2020 zu laufen begonnen und endete unter\nBerücksichtigung der Fristverlängerung infolge Fristablauf an einem Samstag am Montag,\n14. September 2020 (§ 117 Abs. 1 und 2 StG, Art. 133 Abs. 1 DBG). Damit ist die am\n14. September 2020 der Post übergebene Einsprache gegen die Veranlagungen der\nJahre 2016 bis 2018 rechtzeitig, weshalb die Rekursgegnerin zu Unrecht nicht darauf\neingetreten ist. Der Rekurs und die Beschwerde sind in dem Sinne gutzuheissen, als die\nSache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Steuerverwaltung hat auf die Einsprache\nvom 14. September 2020 einzutreten und diese materiell zu behandeln (vgl. E. 2 hiervor).\n\n6.\n6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG,\nArt. 144 Abs. 1 DBG). Vorliegend obsiegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie nicht\nkostenpflichtig wird. Der von ihr erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1000.– ist ihr nach\nEintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. Der unterliegenden Steuerverwaltung werden\nkeine Kosten auferlegt, da sie als kantonale Behörde dem gleichen Gemeinwesen\nangehört wie das Verwaltungsgericht (§ 24 Abs. 1 VRG).\n\n6.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64\nAbs. 1–3 VwVG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die Vertretung durch\neine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen, wobei die\nRückweisung praxisgemäss einem Obsiegen gleichgestellt wird. Der nicht anwaltlich\nvertretenen Rekurrentin ist indessen keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nUrteil A 2020 15\n12\n\nUrteil A 2020 15\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde werden gutgeheissen. Die Sache wird an die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug zurückgewiesen, welche die Einsprache vom\n3. September 2020 (Poststempel: 14. September 2020) materiell zu behandeln\nhat.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Rekurrentin und\nBeschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss von Fr 1'000.– zurückzuerstatten.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n"}