{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-15_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_15_5725904a692227324825c1f1a293ecdef9e8fc89b6a6ad4dbde51b7e5121b86dce3c8e766eafa407e08e242ea6250182b0a5e7084ae920ffe56a5ed3a93ce5b6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef9e8fc89b6a6ad4dbde51b7e5121b86dce3c8e766eafa407e08e242ea6250182b0a5e7084ae920ffe56a5ed3a93ce5b6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_15", "Checksum": "9100992d4cf67c5e677802ccac9a088d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 25.02.2021 A 2020 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016-2018 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:46", "Checksum": "01833815e3d147af8940d7a24cd825c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 25.02.2021 A 2020 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016-2018 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nzugestellt hat (Rk-act. 1 S. 2; VG-act. 9 S. 4). Das zunächst massgebende\nVerfahrensgesetz ist im Kanton Zug in steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren bei der\nKantons- und Gemeindesteuer das StG (vgl. § 74 Abs. 2 VRG). Bei der direkten\nBundessteuer sind zunächst die Verfahrensvorschriften im DBG anzuwenden. Für dort\nnicht geregelte Punkte sind subsidiär die Verfahrensbestimmungen des StG\nheranzuziehen (§ 75 Abs. 2 VRG). Enthält das StG keine besonderen\nVerfahrensvorschriften sind sodann die Bestimmungen des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar (§ 121 Abs. 1 StG). Gemäss § 21 Abs. 1\nVRG i.V.m. § 121 Abs. 1 StG werden Entscheide der Zuger Steuerbehörden den Parteien\ndurch die Post zugestellt. Weitergehende Vorschriften bezüglich der Beförderung und\nZustellung von Verfügungen sind dem DBG, dem StG und dem VRG nicht zu entnehmen.\nDie postalische Zustellung, welche sich nach den Bestimmungen des Postgesetzes (PG;\nSR 783.0), der Postverordnung (VPG; SR 783.01) sowie den geltenden Bedingungen der\nPost richtet, sieht im Wesentlichen die einfache, d.h. nicht eingeschriebene Sendung, die\neingeschriebene Sendung und die Sendung als Gerichtsurkunde vor (vgl.\nUhlmann/Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl.\n2016, Art. 34 N 11). Damit war es der Rekursgegnerin erlaubt, die\nVeranlagungsverfügungen mit B-Post zuzustellen.\n\n4.3 Bei nicht eingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung bereits\ndadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach der Adressatin eingelegt wird und\ndamit in den Verfügungsbereich der Empfängerin gelangt. Nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass die\nAdressatin sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in ihren Machtbereich\ngelangt und sie demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1; 115 Ia 12\nE. 3b; 113 Ib 296 E. 2a). Nicht erforderlich ist sodann, dass die Adressatin tatsächlich\ndavon Kenntnis nimmt (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 116 N 20). Dies hat zur Konsequenz,\ndass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei\ntatsächlicher Kenntnisnahme durch die Adressatin zu laufen beginnen (BGer\n2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4).\n\n4.4 Wird für die Eröffnung einer Verfügung eine Zustellform gewählt, bei welcher der\nEingang bei der Adressatin nicht genau nachweisbar ist, wie namentlich bei A- oder B-\nPost, obliegt es der Behörde, den Beweis für Vollzug und Zeitpunkt der fristauslösenden\nZustellung einer Verfügung oder eines Entscheids zu erbringen. Das Bundesgericht hat\nsich bei Fällen, welche das Zustellungsdatum von nicht eingeschriebenen\n\nUrteil A 2020 15\n9\n\nPostzustellungen betrafen, schon mehrfach dahingehend geäussert, dass es für die\nFestlegung des Zustellungszeitpunkts nicht ausreiche, auf die üblichen Abläufe bei der\nPost abzustellen. Da ein Fehler oder Verzögerungen bei der Postzustellung nicht\nausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen, genügt die Bescheinigung des Versandes\nallein noch nicht, um die rechtmässige Eröffnung einer Veranlagungsverfügung zu\nbeweisen (BGE 105 III 43 E. 2a mit Hinweisen). Wird die Tatsache oder das Datum der\nZustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung\nder Empfängerin oder des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a).\n\nDahingehend hat auch dieses Gericht wiederholt festgehalten, dass bei einer Zustellung\nmit A- oder B-Post der Wahrscheinlichkeitsbeweis für den Zustellungszeitpunkt einer\nVerfügung nicht allein durch den blossen Hinweis auf das Verfügungsdatum und die\nübliche Zustelldauer gemäss Auskunft der Post erbracht ist. Allein aus dem\nVerfügungsdatum kann nicht ohne weiteres auf den Versandzeitpunkt geschlossen\nwerden und A- und B-Post-Briefe werden mitunter durchaus auch erst mehrere Tage nach\nder Aufgabe zugestellt oder gar nicht (vgl. VGer ZG A 2016 15 vom 30. Mai 2017 E. 3d, in:\nGVP 2017 8, S. 8 und 11 f.). Damit darf nach Ansicht des Gerichts nicht unbesehen auf\ndie von der Post in eigener Sache kommunizierten Regelzustelldauern abgestellt werden\n(vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.4). Wer die Vorteile des billigeren Versandes mit A- oder B-Post\nin Anspruch nimmt, hat die Folgen (nämlich gegebenenfalls die Beweislosigkeit) zu tragen\n(vgl. VGer ZG A 2016 15 vom 30. Mai 2017 E. 3d, in: GVP 2017 8, S. 12; A 2019 2 vom\n29. Oktober 2019 E. 2f).\n\n5. Die Rekurrentin bestreitet nicht, die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre\n2016 bis 2018 erhalten zu haben (vgl. VG-act. 3 S. 2). Sie räumt auch ein, dass sie ihre\nvom 3. September 2020 datierte Einsprache erst am 14. September 2020 der\nSchweizerischen Post übergeben habe (VG-act. 3 S. 2). Die Steuerverwaltung stellt sich\nauf den Standpunkt, da sich die Rekurrentin zum Zeitpunkt der Zustellung der\nVeranlagungsverfügungen nicht explizit äussere, sei davon auszugehen, dass es zu\nkeiner Verzögerung bei der Zustellung der Veranlagungen gekommen und dass die\nZustellung gemäss den Regelzustelldauern der Post innerhalb von sechs Tagen nach\nPostaufgabe erfolgt sei. Folglich seien die am 23. Juli 2020 versandten\nVeranlagungsverfügungen betreffend die Steuerjahre 2016 bis 2018 spätestens am 31.\nJuli 2020 bei der Rekurrentin eingetroffen (VG-act. 9 S. 4). Daraus leitet sie den Beginn\nder Einsprachefrist am 1. August 2020 und deren Ende am Montag, 31. August 2020, ab.\n\nUrteil A 2020 15\n10\n\nAus Sicht der Steuerverwaltung war die Einsprache deshalb zu spät erfolgt, weshalb sie\nauf die Einsprache nicht eintrat.\n\n"}