{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-15_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_15_5725904a692227324825c1f1a293ecdef9e8fc89b6a6ad4dbde51b7e5121b86dce3c8e766eafa407e08e242ea6250182b0a5e7084ae920ffe56a5ed3a93ce5b6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef9e8fc89b6a6ad4dbde51b7e5121b86dce3c8e766eafa407e08e242ea6250182b0a5e7084ae920ffe56a5ed3a93ce5b6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_15", "Checksum": "9100992d4cf67c5e677802ccac9a088d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 25.02.2021 A 2020 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016-2018 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:46", "Checksum": "01833815e3d147af8940d7a24cd825c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 25.02.2021 A 2020 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016-2018 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.2 Dem entgegnete die Rekurrentin, sie habe erst den definitiven\nVeranlagungsverfügungen entnehmen können, dass für die Steuerjahre 2016 bis 2018\ngewisse Aufrechnungen – angeblich gemäss eines \"Veranlagungsprotokolls\" –\nvorgenommen worden seien. Aufgrund dieser \"Rechnungen\" habe sie sich mit der\nSteuerverwaltung in Verbindung gesetzt und nach eben diesen Veranlagungsprotokollen\ngefragt, woraufhin sie am 14. August 2020 (Posteingang) den am 1. April 2020\nausgestellten Einschätzungsvorschlag erhalten habe. Aufgrund dessen habe sie sich mit\nSchreiben [Einsprache] vom 14. September 2020 (Poststempel) zur Wehr gesetzt. Soweit\ndie Zustellung des Einschätzungsvorschlags am 14. August 2020 als massgebendes resp.\nfristauslösendes Datum der Zustellung der Veranlagungsverfügungen gelte, sei die\nEinsprachefrist gewahrt.\n\n3.3 In der Vernehmlassung verwies die Rekursgegnerin im Wesentlichen auf die in\nihrem Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 gemachten Ausführungen. Ergänzend\nbrachte sie vor, soweit die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer nicht\neingeschriebenen Sendung bestritten werde, müsse im Zweifel auf die Darstellung des\nEmpfängers abgestellt werden, wenn seine Darlegung der Umstände plausibel und\nnachvollziehbar sei und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspreche, wobei sein guter\nGlaube zu vermuten sei. Anders lägen die Dinge, wenn Indizien oder die gesamten\nUmstände einen hinreichenden Schluss auf den Vollzug bzw. den Zeitpunkt der Zustellung\neiner mit gewöhnlicher Post erfolgten Sendung zuliessen.\n\nEntgegen der Ansicht der Rekurrentin sei nicht die nochmalige Zustellung des\nEinschätzungsvorschlags vom 1. April 2020, sondern die Zustellung der Veranlagungen\nfür den Fristenlauf massgebend. Die Zustellung der letzteren werde von der Rekurrentin\nausdrücklich anerkannt. Beim Einschätzungsvorschlag handle es sich nicht um eine\nanfechtbare Verfügung. Einschätzungsvorschläge würden erstellt, damit ein grösserer\nAufwand sowohl für die steuerpflichtige Person als auch für die Steuerverwaltung\nvermieden werden könne, wenn Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem\nAufwand abgeklärt werden könnten; weitere Wirkungen entfalte er nicht. Einsprache\nkönne nur gegen die Veranlagung erhoben werden. Auch dem Argument der Rekurrentin,\ndass sie von den Veranlagungsdetails erst mit der zweiten Zustellung des\nEinschätzungsvorschlags Kenntnis genommen habe, könne nicht gefolgt werden. Den\n\nUrteil A 2020 15\n7\n\nVeranlagungsprotokollen (Veranlagungsdetails) seien die Aufrechnungen (Code 1140 PA\n[Privatanteil] Fahrzeugkosten und Code 1150 PA [Spesen und Event]) zu entnehmen. Die\nRekurrentin habe somit sehr wohl gewusst, was aufgerechnet worden sei und hätte somit\nKenntnis von den Details gehabt. Die Berücksichtigung der zweiten Zustellung des\nEinschätzungsvorschlags würde im Übrigen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit\nführen, was dem Sinn und Zweck der Einsprachefrist resp. Verwirkungsfrist widerspreche.\n\nInsoweit die Vorbringen der Rekurrentin dahingehend zu verstehen seien, dass ihr Teile\nder Veranlagungen (etwa die Veranlagungsprotokolle) nicht vorgelegen hätten, sei dem zu\nentgegnen, dass bei nachgewiesenem Empfang einer Sendung der Empfänger für deren\nInhalt beweispflichtig sei, sofern der Absender den Inhalt in substanziierter Form\ndargestellt habe. Sie lege hierzu Ausdrucke aus ihrem Dokumentenmanagementsystem\nins Recht, woraus hervorgehe, dass sämtliche Veranlagungen am 23. Juli 2020 in\nvollständiger Weise erstellt worden seien. Da die Rekurrentin den Empfang der\nVeranlagungen nicht bestreite, gelte die Zustellung als nachgewiesen und es obliege ihr,\neine von ihr geltend gemachte Unvollständigkeit der Unterlagen zu belegen.\n\n4.\n4.1 Eine Einsprache muss gemäss § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG innert\n30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten\nauf die Einsprache nicht eingetreten werden kann. Nach § 117 Abs. 1 und 2 StG bzw.\nArt. 133 Abs. 1 DBG beginnt die Einsprachefrist mit dem Tag, der auf die Eröffnung folgt.\nSie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der\nVeranlagungsbehörde eingelangt ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde.\nFällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so\nläuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab. Bei dieser Einsprachefrist handelt es sich\num eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (§ 118 Abs. 1 Satz 2 StG; für das DBG\nZweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über\ndie direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 132 N 22 mit Hinweisen). Nach deren\nAblauf soll Klarheit darüber bestehen, ob die ergangene Veranlagungsverfügung\nangefochten oder anerkannt ist. Auf eine verspätete Einsprache darf die Behörde deshalb\nnicht eintreten, selbst wenn die Veranlagung fehlerhaft ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., Art. 133 N 18 mit Hinweisen).\n\n4.2 Aus dem Sachverhalt geht unstreitig hervor, dass die Rekursgegnerin die\nVeranlagungen betreffend die Steuerjahre 2016 bis 2018 der Rekurrentin mit B-Post\n\nUrteil A 2020 15\n8\n\n"}