{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-15_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_15_5725904a692227324825c1f1a293ecdef9e8fc89b6a6ad4dbde51b7e5121b86dce3c8e766eafa407e08e242ea6250182b0a5e7084ae920ffe56a5ed3a93ce5b6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef9e8fc89b6a6ad4dbde51b7e5121b86dce3c8e766eafa407e08e242ea6250182b0a5e7084ae920ffe56a5ed3a93ce5b6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_15", "Checksum": "9100992d4cf67c5e677802ccac9a088d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 25.02.2021 A 2020 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016-2018 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:46", "Checksum": "01833815e3d147af8940d7a24cd825c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 25.02.2021 A 2020 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016-2018 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n1.2 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der\ndirekten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130\nAbs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2\nVRG i.V.m. § 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen\nRechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung\nzu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt,\ndass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\nGründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis\nmit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n1.3 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen\nÜberzeugung (\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es\ngenügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund\nobjektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen\neines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien\nberuhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017 vom 11. November\n2019 E. 2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere Beweismass\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von einer\nBeweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne\nweiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil\nder beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im\nkonkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E.\n5.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die\nBeweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach gemäss\nder so genannten Normentheorie (BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2), dass die\nVeranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden\n\nUrteil A 2020 15\n5\n\nTatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -\nmindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E.\n2.3.1).\n\n2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Rekurses bildet der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die\nRechtsmittelkommission der Steuerverwaltung am 6. Oktober 2020 zu Recht einen\nNichteintretensentscheid infolge Fristversäumnisses gefällt hat. Bejaht das Gericht diese\nFrage, wird der Rekurs ohne Weiterungen abgewiesen. Verneint das Gericht die Frage\nund kommt es zu einer Gutheissung des Rekurses, ist die Sache zwecks Wahrung des\ngesetzlichen Instanzenzuges zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die von\nder Rekurrentin gestellten materiell-rechtlichen Anträge sind vom Gericht bei einer\nGutheissung folgerichtig nicht zu behandeln, da die Steuerverwaltung in der Einsprache\nnoch keinen materiellen Entscheid getroffen hat (§ 137 Abs. 4 StG; für das DBG\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 143 N 28).\n\n3.\n3.1 In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 erwog die\nRechtsmittelkommission der Steuerverwaltung, rechtsprechungsgemäss erfolge die\nfristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits\ndadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt werde\nund sich damit in dessen Verfügungsbereich befinde. Nicht erforderlich sei, dass der\nAdressat sie tatsächlich in Empfang nehme; es genüge, wenn sie in seinen Machtbereich\ngelange und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen könne. Infolge Ausgestaltung als\nnicht erstreckbare Verwirkungsfrist dürfe die Veranlagungsbehörde auf eine verspätete\nEinsprache nicht eintreten, selbst wenn die Veranlagung fehlerhaft sei. Die steuerpflichtige\nGesellschaft habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht geäussert, weshalb auf die\nAngaben zur üblichen Zustelldauer der Post abgestellt werde. Die angefochtenen\nVeranlagungsverfügungen seien als B-Post-Sendung am 23. Juli 2020 der\nSchweizerischen Post übergeben worden. Da B-Post-Sendungen in der Regel innert\nsechs Werktagen nach der Aufgabe zugestellt würden, sei davon auszugehen, dass die\nVeranlagungen spätestens am 31. Juli 2020 bei der steuerpflichtigen Gesellschaft\neingetroffen seien. Demzufolge habe die 30-tägige Einsprachefrist am 1. August 2020 zu\nlaufen begonnen und am Montag, 31. August 2020 geendet. Die Einsprache der\nRekurrentin vom 3. September 2020 (Poststempel: 14. September 2020) sei damit nach\nAblauf der Einsprachefrist erfolgt. Folglich seien die definitiven Veranlagungen für die\n\nUrteil A 2020 15\n6\n\nJahre 2016 bis 2018 in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die Einsprache vom 3.\nSeptember 2020 nicht eingetreten werden könne.\n\n"}