{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-15_2021-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_15_5725904a692227324825c1f1a293ecdef9e8fc89b6a6ad4dbde51b7e5121b86dce3c8e766eafa407e08e242ea6250182b0a5e7084ae920ffe56a5ed3a93ce5b6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef9e8fc89b6a6ad4dbde51b7e5121b86dce3c8e766eafa407e08e242ea6250182b0a5e7084ae920ffe56a5ed3a93ce5b6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_15", "Checksum": "9100992d4cf67c5e677802ccac9a088d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 25.02.2021 A 2020 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016-2018 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:46", "Checksum": "01833815e3d147af8940d7a24cd825c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 25.02.2021 A 2020 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016-2018 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 25. Februar 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________ AG\nRekurrentin\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016–2018\n\nA 2020 15\n2\n\nA. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend: Steuerverwaltung) verfügte\nam 23. Juli 2020 die definitiven Veranlagungen der A.________ AG für die Steuerjahre\n2016 bis 2018 (StV-act. 1) und versandte diese Verfügungen gleichentags mit B-Post an\ndie steuerpflichtige Gesellschaft (Rk-act. 1 S. 2; VG-act. 9 S. 4). Nach Erhalt der\nVeranlagungsverfügungen ersuchte die A.________ AG die Steuerverwaltung um\nZustellung ergänzender Unterlagen zwecks Klarstellung der vorgenommenen\nAufrechnungen. In der Folge erhielt die A.________ AG am 14. August 2020 – gemäss\nihren Aussagen erstmals – den Einschätzungsvorschlag hinsichtlich der betreffenden\nSteuerjahre, erstellt mit Datum vom 1. April 2020 (VG-act. 3 S. 2).\n\nAm 3. September 2020 (Poststempel: 14. September 2020) erhob die A.________ AG\nEinsprache gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung betreffend die\nSteuerjahre 2016 bis 2018 und nahm dazu materiell Stellung (Rk-act. 2).\n\nMit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 trat die Rechtsmittelkommission der\nSteuerverwaltung auf die Einsprache infolge verpasster Frist nicht ein (Rk-act. 1).\n\nB. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 erhob die A.________ AG\nam 28. Oktober 2020 (Poststempel: 30. Oktober 2020) Rekurs beim Verwaltungsgericht\nZug. Innert der gerichtlich angesetzten Frist ergänzte die Rekurrentin am 19. November\n2020 ihre Eingabe um den Antrag, die Steuerverwaltung des Kantons Zug sei anzuweisen,\nauf ihre Einsprache vom 14. September 2020 (Poststempel) einzutreten. Zur Begründung\nbrachte sie im Wesentlichen vor, sie erachte erst die Zustellung des\nEinschätzungsvorschlags am 14. August 2020 als fristauslösendes Datum, womit die 30-\ntägige Einsprachefrist mit Eingabe vom 14. September 2020 gewahrt sei.\n\nC. Am 7. Dezember 2020 bezahlte die Rekurrentin den verfügten Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– fristgerecht.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 beantragte die Rechtsmittelkommission\nnamens der Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses, soweit auf ihn einzutreten\nsei, unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Auf den Inhalt der Eingabe ist – soweit\nerforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nUrteil A 2020 15\n3\n\nE. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, reichte keine Vernehmlassung ein,\nsodass davon ausgegangen wurde, dass sie auf eine weitere Verfahrensbeteiligung\nverzichtet hat.\n\nF. Die Vernehmlassung der Rekursgegnerin wurde der Rekurrentin mit Schreiben\nvom 18. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht. In der Folge gingen bei Gericht keine\nweiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Ende Januar 2021 als\nabgeschlossen gilt.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug (StG; BGS 632.1) kann\ndie steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung\ninnert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich Rekurs erheben. Gegen\nEinspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer kann die\nsteuerpflichtige Person ebenfalls innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der\nSteuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben (Art.\n140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Auch\nhier ist gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen\n(Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht die kantonale\nRekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Das ergriffene\nRechtsmittel betrifft vorliegend Veranlagungen für die kantonale und kommunale Gewinnund Kapitalsteuer sowie solche für die direkte Bundessteuer. Aus diesem Grund gilt das\nRechtsmittel sowohl als Rekurs wie auch als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid\nder kantonalen Steuerverwaltung. Der einfacheren Lesbarkeit halber ist nachfolgend vom\nRekurs bzw. der Rekurrentin und der Rekursgegnerin die Rede, womit aber stets beide\nRechtsmittel bzw. Parteieigenschaften gemeint sind.\n\nDer vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2020 wurde am\n30. Oktober 2020 eingereicht (VG-act. 1) und ist damit rechtzeitig. Sodann reichte die\nRekurrentin innert der gerichtlich angesetzten Frist einen Antrag und eine Begründung\nnach (VG-act. 2 f.). Damit entspricht der Rekurs auch den übrigen formellen\n\nUrteil A 2020 15\n4\n\nAnforderungen, weshalb er zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n"}