Scheidungsnebenfolgen gelten, wurde diese doch dadurch Bestandteil des – zwischenzeitlich rechtskräftigen – Scheidungsurteils, womit sie ihren rein vertraglichen Charakter verliert. 7.3 Zusammenfassend ist folglich bei der interessierenden Abwicklungszahlung – aus steuerrechtlicher Sicht – von einer Leistung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auszugehen. Als solche ist diese beim Rekurrenten nicht als Unterhaltszahlung zum Abzug gemäss § 30 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG zuzulassen.