O., S. 981). Ob solches bei der Ausarbeitung der Scheidungskonvention allenfalls gar Thema war und eventuell bewusst nicht vereinbart wurde, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen und ist auch nicht weiter von Belang. Jedenfalls kann aber ein diesbezügliches Versäumnis mittels nachträglicher Erklärung – die streitgegenständliche Abrede sei im Sinne einer Unterhaltszahlung vereinbart worden – nicht nachgeholt werden. Dies muss insbesondere auch vor dem Hintergrund der gerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung über die Urteil A 2020 14 19