Folglich ergeben sich auch bei Betrachtung des Scheidungsurteils keine Indizien, die auf eine von den Parteien beabsichtigte Subsumierung des streitgegenständlichen – damals noch unsicheren, weil bedingten – Anspruchs unter den Titel des nachehelichen Unterhalts schliessen lassen. Zu berücksichtigen ist dabei ferner auch, dass die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen in der mündlichen Verhandlung mit dem Scheidungsrichter besprochen – und wie zwischen den Parteien beschlossen – im Urteil festgehalten und genehmigt wurde. Im Rahmen der vorliegenden Vertragsauslegung ist der wirkliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgeblich.