Eine gesamtheitliche Betrachtungsweise lässt folglich den Schluss zu, dass Sinn und Zweck der vereinbarten Regelung über die C.________-Bonds nicht die Sicherung des (gebührenden) Unterhalts der Ehefrau, sondern ihre Beteiligung an diesen, im Sinne einer Erhöhung des Vermögens – wie dies bei der güterrechtlichen Zuweisung von Vermögenswerten im Fokus steht – war. Es sind damit hinreichende Indizien vorhanden, die auf den wirklichen Willen der Parteien im dargelegten Sinne schliessen lassen. 7.2.2 Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 18. Dezember 2013 wurde vom Einzelrichter des Kantonsgerichts des Kantons Zug genehmigt und in Ziff. 4.1 des