Auch unter einer systematischen Betrachtung spricht nichts für die Annahme einer Unterhaltszahlung. Die infrage stehende Abrede über die hälftige Teilung der Zahlung aus den C.________-Bonds findet sich nämlich in Ziff. 4.2 der Scheidungskonvention und damit unter dem Kapitel 4 "güterrechtliche Auseinandersetzung". Die konkrete Ausgestaltung der hier interessierenden Anwartschaft lässt im Weiteren darauf schliessen, dass die Parteien eine Beteiligung in Anlehnung an die Errungenschaft im Blick hatten. Die "aufgeschobene, bedingte Vergütung" wurde zu einem Zeitpunkt zugesprochen (aber eben noch nicht definitiv zugeteilt), in welchem die Ehe noch Bestand hatte.