exemplarisch BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020 E. 9.6.1 f., wo eine Zahlung aus [allerdings erst nach dem Scheidungszeitpunkt zugeteilten] Aktienoptionen vom Bundesgericht als Unterhaltszahlungen verstanden wurde, der dortigen Scheidungskonvention jedoch ein entsprechender Hinweis unter dem Kapitel über die Unterhaltsbeiträge entnommen werden konnte). Hinzu kommt, dass in Ziff. 2 der Vereinbarung verabredet wurde, dass der Ehefrau im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ein Betrag von Fr. ________ zu überweisen ist. Auch darin ist kein Indiz für eine Qualifikation der streitgegenständlichen Anwartschaft als Unterhaltszahlung zu erblicken.