Massgeblich sei also der Parteiwille, wie er vom Gericht verstanden und genehmigt worden sei. Soweit sich das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung ohne weitere Erklärungen dahingehend geäussert habe, dass es bei der Erläuterung einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention "inhaltlich um eine Vertragsauslegung gehe" (BGer 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2), sei diese Praxis im beschriebenen Sinne zu präzisieren (E. 6.2 des erwähnten Urteils). Dies gilt es auch bei der nachfolgenden Auslegung der Scheidungskonvention vom 18. Dezember 2013 im Blick zu behalten.