279 ZPO den Inhalt des Vergleichs auf Angemessenheit, Klarheit und Vollständigkeit prüfen müsse und die Vereinbarung erst rechtsgültig sei, wenn das Gericht die Genehmigung ausgesprochen habe. In einem diesbezüglichen Erläuterungsverfahren müsse sich der Richter darauf beschränken, den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Scheidungskonvention seinerzeit genehmigte. Massgeblich sei also der Parteiwille, wie er vom Gericht verstanden und genehmigt worden sei.