widersprüchlichen oder unvollständigen Urteils nach Art. 334 der Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO; SR 272) führte das Bundesgericht in BGE 143 III 520 ferner aus, obwohl auch bei dieser Art von Vergleich die Willensbildung primär bei den Parteien und nicht beim Gericht liege, sei die gerichtliche Genehmigung nach verbreiteter Meinung einer Erläuterung zugänglich, weil das Gericht gemäss Art. 279 ZPO den Inhalt des Vergleichs auf Angemessenheit, Klarheit und Vollständigkeit prüfen müsse und die Vereinbarung erst rechtsgültig sei, wenn das Gericht die Genehmigung ausgesprochen habe.