18 N 38 mit zahlreichen Hinweisen). Die Auslegung hat dabei "ex tunc" zu erfolgen, d.h. es ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Es sind nur solche Umstände zur Auslegung heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die seinerzeitige Willenslage ziehen lassen (Wiegand, a.a.O., Art. 18 N 36).