Der Wortlaut bildet die Grundlage, aber nicht die Grenze der Auslegung. Als weiteres oder ergänzendes Mittel zur Auslegung von Verträgen gilt alles, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsschluss beizutragen (Wiegand, a.a.O., Art. 18 N 25 f.). So ist insbesondere bei der Interpretation einzelner Worte und Sätze immer die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen und das konkrete Sinngefüge zu berücksichtigen. Es ist folglich eine systematische und ganzheitliche Auslegung vorzunehmen (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 18 N 38 mit zahlreichen Hinweisen).