Vielmehr ist er anhand von Indizien zu ergründen (BGer 5A_927/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1). Insofern geht es bei der Ermittlung des Parteiwillens immer um einen im weiteren Sinne mutmasslichen Willen. Wenn also von empirischer (oder subjektiver) Auslegung gesprochen werden kann, so in dem Sinne, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, um einen Schluss auf den Willen der Partei bei Abgabe der Erklärung zu ermöglichen (Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 18 N 12). Der Wortlaut bildet die Grundlage, aber nicht die Grenze der Auslegung.