7.1 7.1.1 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf einer Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 132 III 268 E. 2.3.2). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1; 128 III 70 E. 1a; BGer 4A_50/2021 vom 6. September 2021 E. 3.2.4). Weil es sich beim wirklichen Willen um eine sog. innere Tatsache handelt, kann er nicht direkt bewiesen werden. Vielmehr ist er anhand von Indizien zu ergründen (BGer 5A_927/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1).