7. Auch wenn die streitgegenständliche Anwartschaft im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Gesagten nicht auf die damalige Ehefrau übertragen werden konnte, stand es den Parteien selbstverständlich frei, im Rahmen der Scheidungskonvention eine künftige Beteiligung der Ehefrau an einer allfälligen Zahlung aus dem C.________-Bond zu vereinbaren. Ob es sich bei der daraus folgenden Abwicklungszahlung aus steuerrechtlicher Sicht um (abzugsberechtigten) nachehelichen Unterhalt oder um eine Leistung im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Urteil A 2020 14 15