_) zu (vgl. in diesem Sinne auch BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020 E. 6; Rüdisühli/Buser, Steuerrechtliche Stolpersteine bei der Redaktion von Scheidungskonventionen im Hinblick auf vorhandene Mitarbeiterbeteiligungen, FamPra 2020, S. 988). Da sowohl bei unechten Mitarbeiterbeteiligungen als auch bei derart ausgestalteten Gratifikationen die Besteuerung mit dem Realisationszeitpunkt zusammenfällt und der gesamte Betrag der Besteuerung unterliegt (vgl. vorne E. 5.2 und 5.3), muss sich der Rekurrent die gesamte Auszahlung aus den hier interessierenden C.________-Zuteilungen (Fr. ________ zuzüglich Zinszahlungen) aus steuerrechtlicher Sicht als Einkommen anrechnen lassen.