Wie auch der Rekurrent im Übrigen selbst geltend macht, war im Zeitpunkt der Scheidung bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung weder eine Aufteilung noch eine Auszahlung oder eine definitive Bewertung der Anteile am C.________-Bond möglich (act. 1 S. 3). Der Rekurrent konnte in jenem Zeitpunkt noch gar nicht selbst über den entsprechenden "Anspruch" verfügen. Der Ehefrau stand mit anderen Worten zum Zeitpunkt der Scheidung gegenüber der D.________ AG kein Anspruch auf Übertragung der Anwartschaften aus dem variablen Vergütungsplan (C.________) zu (vgl. in diesem Sinne auch BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020 E. 6;