Daraus folgt, dass die blosse Anwartschaft auf die unechte Mitarbeiterbeteiligung bzw. auf die Gratifikation (sowie auf allfällige Zinszahlungen daraus) im Jahr 2014, das heisst im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, noch gar nicht auf die damalige Ehefrau übertragen werden konnte, da deren spätere Zuteilung (unter anderem) davon abhängig war, dass der Rekurrent im März 2018 noch bei der D.________ AG tätig sein würde. Wie auch der Rekurrent im Übrigen selbst geltend macht, war im Zeitpunkt der Scheidung bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung weder eine Aufteilung noch eine Auszahlung oder eine definitive Bewertung der Anteile am C.________-Bond möglich (act. 1 S. 3).