Bei den bis Januar 2015 gewährten Zuteilungen werden jährlich Zinsen ausbezahlt, sofern die D.________ AG im Vorjahr einen bereinigten Vorsteuergewinn erwirtschaftet hat. Bei Zuteilungen, die seit Februar 2015 gewährt wurden, werden die Zinsen nach Ermessen der D.________ AG ausbezahlt (Geschäftsbericht 2018, S. 223). Die konkrete Ausgestaltung dieser "variablen Vergütung" lässt den Schluss zu, dass der Arbeitnehmer während der Sperrfrist bzw. Vesting-Periode von fünf Jahren noch nicht über die Beteiligungen/Anwartschaften verfügen und diese auch wieder verlieren kann. Exemplarisch ist etwa nicht von einem pro rata temporis-Anspruch des Rekurrenten im