Es sollten möglichst keine "Ansprüche" aufgeteilt werden, über die der Berechtigte noch gar nicht selbst verfügen kann und die er möglicherweise nie realisieren wird. Ob bzw. wann der einzelne Erwerb realisiert wird, richtet sich nach dem jeweils infrage stehenden Erwerbstatbestand (Althaus/Bohnenblust, Der massgebliche Wert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, FamPra 2020, S. 671 ff. mit Hinweisen). 6.3 Die Zuteilung (im Kontext der Mitarbeiterbeteiligungen: sog. Granting) der streitgegenständlichen C.________-Bonds erfolgte am 15. März 2013 (vgl. Rek-act. 5 S. 4), damit unbestrittenermassen vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 2014 (vgl. StV-act. 4 und 5).