güterrechtliche Auseinandersetzung nicht mehr. Es kann weder hinsichtlich Aktiven noch Passiven neue Errungenschaft entstehen. Für die Frage, ob ein Vermögenswert zum Auflösungszeitpunkt besteht und damit in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist, ist der Zeitpunkt des Erwerbs entscheidend. Relevant ist nämlich nur das aktuelle Vermögen der Ehegatten per Stichtag, weshalb die Abgrenzung der reinen Anwartschaften von festen Ansprüchen von entscheidender Bedeutung ist. Es sollten möglichst keine "Ansprüche" aufgeteilt werden, über die der Berechtigte noch gar nicht selbst verfügen kann und die er möglicherweise nie realisieren wird.