6.2 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes – vorliegend Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens – ausgeschieden (vgl. Art. 204 ZGB). Der Auflösungszeitpunkt bestimmt den Vermögensbestand. Danach beeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die Urteil A 2020 14 13