Mit den C.________-Bonds erfolgt damit keine Beteiligung (weder direkt noch indirekt) am Eigenkapital der D.________ AG als Arbeitgeberin. Die "aufgeschobene Vergütung" richtet sich bei Zuteilungen bis 2015 auf eine Bargeldzahlung und danach auf Bargeldzahlungen oder Übertragungen von marktfähigen AT1-Kapitalinstrumenten. Es handelt sich damit um keine echte Mitarbeiterbeteiligung (vgl. vorne E. 5.1 und 5.2). Vorliegend kann allerdings offen bleiben, ob es sich um eine unechte Mitarbeiterbeteiligung – wie dies der Rekurrent geltend macht – oder etwa um eine (echte) Gratifikation handelt (oder um eine Kombination beider Varianten).