Zum zusätzlichen Kernkapital ("Additional Tier 1, AT1") im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (ERV; SR 952.03) gehören Kapitalinstrumente, die in der Bilanz zwar Fremdkapital darstellen, aber auch dazu dienen können, Verluste aufzufangen (vgl. https://www.finma.ch/de/ bewilligung/banken-und-wertpapierhäuser/bewilligungsaenderung/bewilligungs-und- genehmigungspflichten/kapitalinstrumente/, besucht am 15. November 2021).