dem Unternehmen, nicht übertragene aufgeschobene Zuteilungen unter bestimmten Umständen verfallen zu lassen, zum Beispiel bei ungenügender Performance (Geschäftsbericht 2018, S. 380). Die bis zum Januar 2015 gewährten Zuteilungen aus dem C.________ berechtigen zum Bezug eines Barbetrags zum Zeitpunkt der Übertragung. Seit Februar 2015 erfolgen die Zuteilungen aus dem C.________ in Form von Anwartschaften auf als zusätzliches Kernkapital (AT1) anrechenbare Kapitalinstrumente. Nach Ermessen der D.________ AG kann die Übertragung entweder in Form einer Barauszahlung oder eines marktfähigen AT1-Kapitalinstruments mit unbegrenzter Laufzeit geschehen.