Aus steuerrechtlicher Sicht sind grundsätzlich nur unbedingte Leistungsansprüche als realisiertes Einkommen zu betrachten. Bei aufschiebend (suspensiv) bedingten Rechtsgeschäften bleibt deshalb der Erwerb von Einkommen bis zum Eintritt eines künftigen Ereignisses in der Schwebe, sodass der Einkommenszufluss erst in dem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Schwebezustand wegfällt und feststeht, dass der Empfänger das fragliche Einkommen ohne weitere Gegenleistung behalten kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 41 N 30). Zulagen zum Normallohn, auf Urteil A 2020 14 11