Als solche sind sie gemäss Art. 17c DBG im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. Gemeint ist damit der Zeitpunkt des Forderungserwerbs, also jener Zeitpunkt, in dem der Mitarbeiter einen definitiven Anspruch auf die Geldleistung erhält (verbindliche Zusage des Arbeitgebers, einen ziffermässig bestimmten Betrag zu bezahlen). Häufig wird dies mit dem Zeitpunkt der effektiven Zahlung zusammenfallen. Die Bargeldabfindung entspricht dabei der steuerpflichtigen Einkunft (für einen steuerfreien Kapitalgewinn bleibt kein Platz; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17c N 1 ff.).