unechten Mitarbeiterbeteiligungen wird weder direkt (mittels Anteilsrechten) noch indirekt (mittels Optionen) der Erwerb von Beteiligungen an der Arbeitgeberin (oder Konzerngesellschaft) bezweckt. Es wird eigentlich nur die Höhe eines künftigen Bonus z.B. an die Aktienkurssteigerung oder die Dividendenrendite geknüpft. Weil diese Instrumente dem Mitarbeitenden regelmässig keine weiteren Rechte (wie Stimm- und Dividendenrechte) einräumen, gelten die unechten Mitarbeiterbeteiligungen bis zu ihrer Realisation steuerlich als blosse Anwartschaften (KS ESTV Nr. 37, Ziff. 2.3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17a N 7). Als solche sind sie gemäss Art.