5. 5.1 Echte Mitarbeiterbeteiligungen beteiligen den Mitarbeitenden im Ergebnis am Eigenkapital des Arbeitgebers. Die Beteiligung kann dabei direkt mittels Einräumung von Beteiligungspapieren erfolgen oder indirekt mittels Einräumung von Optionen oder Anwartschaften zum Bezug von Beteiligungspapieren (Kreisschreiben der ESTV Nr. 37, Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 22. Juli 2013, Ziff. 2.3.1 [nachfolgend zitiert: KS ESTV Nr. 37]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 17a N 2 ff.).