b DBG zu versteuern habe, ergehe schon aus dem Gesetz. Wiederum sei es sachlogisch, dass diese Auszahlung in den Folgejahren, sofern noch vorhanden, auf kantonaler Ebene im Vermögen zu versteuern sei. Wäre die Zahlung an die Ehegattin aus einer anderen Quelle, also dem bestehenden Vermögen ohne die künftige (im Scheidungszeitpunkt und darüber hinaus unsichere) Bond-Zahlung, alimentiert worden, hätte er diese nicht versteuern müssen (§ 38 ff. StG). Es sei im Scheidungszeitpunkt ohnehin nicht sicher gewesen, dass der Rekurrent im Auszahlungszeitpunkt bedacht werde. Hätte er vorher gekündigt, wäre auch der Anspruch voraussichtlich entfallen (act. 10).