Hier seien sehr viele spekulative bzw. unsichere Punkte auszumachen, womit keineswegs ein definitiver Anspruch abzuleiten sei. Doch selbst wenn, erscheine es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit bzw. des Vermögenssteuercharakters vorliegend ohnehin unerheblich, von wessen Herkunft die Mittel seien, also Optionen, Aktien oder Bonds, also sog. Obligationen. Tatsache bleibe, dass die Gelder bzw. die Ansprüche im Rahmen der güterrechtlichen Abgeltungen zu leisten gewesen und daher nicht abzugsfähig seien. Dass der Rekurrent die Bond- Auszahlung als Obligation und somit als Einkommen gemäss § 19 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG zu versteuern habe, ergehe schon aus dem Gesetz.